
Das Wichtigste in Kürze
- Ob Mieter selbst reinigen, regeln Mietvertrag und Hausordnung.
- Die Kosten eines Reinigungsdienstes sind als Betriebskosten umlegbar, wenn das vereinbart ist.
- Ein fester Reinigungsplan sorgt für gleichbleibende Sauberkeit.
Das Treppenhaus wird von allen genutzt und ist oft der erste Eindruck für Besucher und Interessenten. Gleichzeitig ist es ein häufiger Streitpunkt in Hausgemeinschaften. Klare Regeln und eine verlässliche Umsetzung helfen.
Wer ist für die Reinigung zuständig?
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen verantwortlich. Er kann die Aufgabe jedoch über den Mietvertrag oder eine wirksam vereinbarte Hausordnung auf die Mieter übertragen. Viele Eigentümer entscheiden sich stattdessen für einen Reinigungsdienst, um Streit zu vermeiden und eine gleichbleibende Qualität sicherzustellen.
Kosten als Betriebskosten
Die Kosten der Gebäudereinigung zählen nach der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehört auch die Reinigung von Treppenhaus, Fluren und Gemeinschaftsräumen. Lassen Sie im Einzelfall prüfen, ob Ihre Verträge das abdecken.
Was gehört zur Treppenhausreinigung?
- Treppen und Podeste kehren und feucht wischen
- Handläufe, Geländer und Lichtschalter reinigen
- Eingangstür, Klingel- und Briefkastenanlage säubern
- Fensterbänke und Heizkörper im Treppenhaus abwischen
- Bei Bedarf Keller- und Dachbodengänge reinigen
Rhythmus festlegen
In den meisten Mehrfamilienhäusern ist eine wöchentliche Reinigung üblich. Bei vielen Parteien oder stark genutzten Eingängen kann ein kürzerer Rhythmus sinnvoll sein, besonders in der nassen Jahreszeit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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